Unfallflucht – § 142 StGB

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort – umgangssprachlich „Unfallflucht“ – ist eine ernsthafte Straftat mit erheblichen Folgen für Fahrerlaubnis und Versicherungsschutz. Rechtsanwalt André Conrad hilft Ihnen dabei, sich gegen die Vorwürfe zu verteidigen.

Wann liegt Unfallflucht vor?

Eine Unfallflucht liegt vor, wenn Sie sich vom Unfallort entfernen, ohne:

  • die Feststellung Ihrer Personalien und Fahrzeugdaten zu ermöglichen, oder
  • eine angemessene Zeit am Unfallort zu warten

Auch bei kleinen Blechschäden ist das strafbar – selbst auf Parkplätzen.

Welche Strafen drohen?

  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre
  • 3 Punkte in Flensburg
  • Entziehung der Fahrerlaubnis bei bedeutendem Schaden (meist ab 1.300 €)
  • Verlust des Versicherungsschutzes (Haftung gegenüber der eigenen Kasko-Versicherung)

Was viele nicht wissen:

Wenn Sie sich im Nachhinein freiwillig bei der Polizei melden (innerhalb von 24 Stunden bei geringem Schaden), kann das strafmildernd oder sogar strafbefreiend wirken (§ 142 Abs. 4 StGB).

Wie ich Sie als Strafverteidiger unterstütze

Ich prüfe, ob tatsächlich ein Unfallereignis im rechtlichen Sinn vorliegt, ob ein Feststellungsinteresse bestand und ob Entschuldigungsgründe vorliegen – z. B. Schock oder Unkenntnis. Ziel ist es, ein Verfahren frühzeitig zu beenden oder die Fahrerlaubnis zu retten.

Sie stehen im Verdacht, Fahrerflucht begangen zu haben?
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Rechtsanwalt Robert Julius Bosche   

Erfolgreiche Strafverteidigung in Berlin, Brandenburg und ganz Deutschland seit 1997.

Tel: 0170 815 1998