Sexuelle Nötigung (§ 177 StGB)

Definition, Strafrahmen & Ihre Verteidigung bei Vorwürfen

Was ist sexuelle Nötigung?

Sexuelle Nötigung ist im deutschen Strafrecht gemäß § 177 Absatz 5 StGB ein Verbrechen. Der Täter zwingt eine andere Person mit Gewalt, Drohung oder durch Ausnutzen einer schutzlosen Lage zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen.

Tatbestandsmerkmale

  • Gewalt: Körperlicher Zwang wie Festhalten, Einklemmen, Schläge
  • Drohung mit gegenwärtiger Gefahr: Androhung von Tod oder schwerer Verletzung
  • Ausnutzen einer schutzlosen Lage: z. B. bei Zustand von Bewusstlosigkeit oder Abgeschiedenheit

Eine sexuelle Handlung reicht bereits bei erheblicher Berührung, der Wille muss gegenwärtig verletzt sein.

Abgrenzung

Sexueller Übergriff liegt vor, wenn nur gegen den Willen gehandelt wird. Vergewaltigung ist gegeben, wenn der Tatbestand mit Eindringen verbunden ist (§ 177 Abs. 6 StGB).

Strafrahmen

Die Strafe beträgt laut § 177 Abs. 5 StGB mindestens 1 Jahr. In schweren Fällen (z. B. mit Waffe, gemeinschaftlich, schwere Folgen) ist die Mindeststrafe 2–3 Jahre, die Höchststrafe bis zu 15 Jahren Freiheitsentzug :contentReference[oaicite:1]{index=1}.

Versuch & Rücktritt

Ein Versuch ist strafbar ab Ansetzen zur Tat. Rücktritt ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, hebt aber nicht bereits verwirklichte Nö­tigungs­handlungen auf :contentReference[oaicite:2]{index=2}.

Verjährung & Opferrechte

Verjährungsfrist beträgt 20 Jahre. Opfer haben Anspruch auf Schmerzensgeld und Unterstützung – z. B. psychosoziale Begleitung :contentReference[oaicite:3]{index=3}.

Ihre Verteidigung

Bei Vorwürfen raten wir zu schneller Kontaktaufnahme. Wir prüfen die Beweislage, widerlegen Tatbestandsmerkmale (z. B. fehlende Zwangswirkung) und setzen uns für Sie ein – außergerichtlich und vor Gericht.

Rechtsanwalt Robert Julius Bosche   

Erfolgreiche Strafverteidigung in Berlin, Brandenburg und ganz Deutschland seit 1997.

Tel: 0170 815 1998