Körperverletzung – § 223 ff. StGB

Eine Anzeige wegen Körperverletzung ist kein Bagatelldelikt. Es drohen Geld- oder Freiheitsstrafen – je nach Schwere des Vorwurfs. Als erfahrener Strafverteidiger vertrete ich Sie kompetent in jedem Stadium des Verfahrens.

Was zählt als Körperverletzung?

Das Strafgesetzbuch unterscheidet unter anderem:

  • Einfache Körperverletzung (§ 223 StGB): Vorsätzliche körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung
  • Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB): z. B. mit Waffen, gemeinschaftlich oder hinterlistig
  • Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB): z. B. mit dauerhaften Schäden wie Erblindung, Lähmung

Welche Strafen drohen?

  • Einfache Körperverletzung: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre
  • Gefährliche Körperverletzung: Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren
  • Eintrag im Führungszeugnis
  • Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche der Gegenseite

Verteidigungsmöglichkeiten

Nicht jede Verletzung ist automatisch strafbar. Ich prüfe für Sie:

  • Lag Notwehr oder Notstand vor?
  • War die Körperverletzung möglicherweise einvernehmlich?
  • Fehlt es an Vorsatz oder liegt nur Fahrlässigkeit vor?
  • Kann das Verfahren eingestellt werden (z. B. bei geringer Schuld)?

Machen Sie keine Aussage ohne Anwalt!

Schon eine einzige falsche Aussage kann den Ausgang des Verfahrens stark beeinflussen. Als Ihr Verteidiger beantrage ich Akteneinsicht und entwickle mit Ihnen gemeinsam eine durchdachte Verteidigungsstrategie.

Sie haben eine Vorladung oder Anzeige wegen Körperverletzung erhalten?
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Rechtsanwalt Robert Julius Bosche   

Erfolgreiche Strafverteidigung in Berlin, Brandenburg und ganz Deutschland seit 1997.

Tel: 0170 815 1998