§ 176 ff. StGB – Was ist strafbar?
- Sexuelle Handlungen an oder mit Kindern (unter 14 Jahren)
- Anbieten, Veranlassen oder Dulden durch Aufsichtspersonen
- Kontaktaufnahme über das Internet („Cybergrooming“)
- Besitz, Herstellung oder Verbreitung kinderpornografischer Inhalte (§ 184b StGB)
Viele Vorwürfe basieren ausschließlich auf Aussagen oder digitalen Funden – mit Raum für Fehlinterpretationen und Missverständnisse.
Was tun bei einer Anzeige?
- Machen Sie keine Angaben gegenüber Polizei oder Jugendamt
- Üben Sie keine Kontaktaufnahme zur vermeintlich betroffenen Person aus
- Lassen Sie Hausdurchsuchung oder Vorladung sofort durch einen Anwalt prüfen
Jede Aussage kann entscheidend sein. Schweigen schützt – reden schadet.
Meine Verteidigung in solchen Verfahren
- Sichtung aller Akten und digitalen Beweismittel
- Glaubwürdigkeitsprüfung von Zeugenaussagen
- Überprüfung von Gutachten und Ermittlungsfehlern
- Verhinderung von U-Haft oder Sicherungsmaßnahmen
Ich verteidige diskret, hartnäckig und mit dem Ziel, die bestmögliche Lösung zu erreichen – sei es Freispruch, Verfahrenseinstellung oder Vermeidung öffentlicher Verhandlung.
Diskretion & Vertrauen sind oberstes Gebot
Mandate im Sexualstrafrecht verlangen besonderes Feingefühl und Verschwiegenheit. Ich garantiere Ihnen absolute Vertraulichkeit und persönliche Betreuung ohne Vorverurteilung.
Vorladung oder Anzeige wegen Kindesmissbrauchs?
Jetzt diskret Kontakt aufnehmen – Soforthilfe vom Strafverteidiger