Rechtsanwalt für Strafrecht Tel: 0170 815 1998

Erfolgreiche Strafverteidigung beim Vorwurf fahlässige Körperverletzung seit über 25 Jahren.


Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)

Eine fahrlässige Körperverletzung kann schnell passieren – zum Beispiel durch einen unachtsamen Moment im Straßenverkehr oder bei alltäglichen Handlungen. Dennoch handelt es sich um eine Straftat. Als erfahrener Strafverteidiger stehe ich Ihnen zur Seite.

Was ist fahrlässige Körperverletzung?

Wer durch Fahrlässigkeit einen anderen Menschen körperlich verletzt, macht sich strafbar (§ 229 StGB). Typische Fälle:

  • Verkehrsunfall mit Personenschaden
  • Fehler bei der Berufsausübung (z. B. Handwerk, Medizin)
  • Unachtsames Verhalten im Alltag mit Verletzungsfolge

Welche Strafen drohen?

  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre
  • Führerscheinentzug bei Verkehrsdelikten
  • Eintragung ins Bundeszentralregister
  • Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen

In vielen Fällen ist jedoch eine Verfahrenseinstellung ohne Hauptverhandlung möglich – insbesondere bei Ersttätern.

Ihre Verteidigung – meine Aufgabe

Ich prüfe genau, ob überhaupt ein strafrechtlich relevanter Pflichtverstoß vorliegt und ob die Verletzung kausal auf Ihr Verhalten zurückzuführen ist. Häufig gibt es Ansatzpunkte für eine Verfahrenseinstellung oder eine milde Sanktion.

Was Sie jetzt tun sollten

Reden Sie nicht mit Polizei oder Versicherungen, bevor Sie sich anwaltlich beraten lassen. Eine unbedachte Aussage kann später gegen Sie verwendet werden. Ich helfe Ihnen, Ihre Rechte zu wahren.

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Rechtsanwalt Robert Julius Bosche   

Erfolgreiche Strafverteidigung in Berlin, Brandenburg und ganz Deutschland seit 1997.

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